Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich
  1. Vertragspartner für alle Veranstaltungen intern und extern der Lindners Grenzschänke ist die Projekt Lindner GmbH, Grenzschänkstraße 7, 02742 Neusalza-Spremberg. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lindners Grenzschänke (in der Folge „Grenzschänke“ genannt) an den Kunden erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die Grenzschänke mit seinen Vertragspartnern über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.
  2. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden von der Grenzschänke ausdrücklich schriftlich anerkannt.
II. Vertragsabschluss, -partner
  1. Der Veranstaltungsvertrag (nachfolgend kurz „Vertrag“) kommt durch schriftliche Annahme der Grenzschänke abgegebenen Angebots durch den Besteller zustande. Schließt der Besteller den Vertrag im Namen eines Dritten ab, so wird nicht er, sondern der Dritte Vertragspartner der Grenzschänke; der Besteller hat der Grenzschänke hierauf rechtzeitig vor Vertragsschluss besonders hinzuweisen und der Grenzschänke Namen und Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen. Kann der Besteller im Zweifel seine Vertretungsmacht nicht nachweisen, haftet er selbst auf Erfüllung oder Schadenersatz.
  2. Schließt der Besteller den Vertrag erkennbar im Namen des Dritten ab oder hat der Dritte für die vertragliche Abwicklung einen gewerblichen Vermittler oder Organisator beauftragt, so haften Besteller, Vermittler oder Organisator gesamtschuldnerisch mit dem Dritten, der Vertragspartner wird, für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, soweit der Grenzschänke entsprechende Erklärungen des Bestellers, Vermittlers oder Organisators vorliegen. Davon unabhängig ist der Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Dritten weiterzuleiten.
  3. Werden Leistungen der Grenzschänke ihm Rahmen einer gebuchten Leistung bzw. Veranstaltung von mehreren Dritten in Anspruch genommen, verbleibt es bei der Haftung des Bestellers bzw. Vertragspartners für sämtliche erbrachten Leistungen. Dies gilt auch dann, wenn die Grenzschänke von einzelnen Teilnehmer das Entgelt für eine von diesen in Anspruch genommene Leistung entgegen genommen hat.
  4. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder
    ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Grenzschänke.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
  1. Die Grenzschänke ist verpflichtet, die bestellten und zugesagten Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringen.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise der Grenzschänke zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende und vom Vertragspartner veranlasste Leistungen und Auslagen der Grenzschänke gegenüber Dritten, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungs-gesellschaften. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich die gesetzliche Umsatzsteuer nach Vertragsschluss, so behält sich die Grenzschänke das Recht vor, die vereinbarten Preise um den Betrag zu erhöhen, um den sich die anfallende Umsatzsteuer erhöht hat. Darüber hinaus haftet der Vertragspartner für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern bestellter Speisen und Getränke sowie sonstiger von den Veranstaltungsteilnehmern veranlassten Kosten.
  3. Rechnungen der Grenzschänke sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Grenzschänke kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Vertragspartner verlangen. Der Vertragspartner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet; dies gilt gegenüber einem Vertragspartner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Bei Zahlungsverzug ist die Grenzschänke berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Geschäftsverkehr beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Grenzschänke bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann die Grenzschänke eine Mahngebühr von EUR 5,00 erheben.
  4. Die Grenzschänke ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
  5. In begründeten Fällen, z. B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist der Ratskeller berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder
    Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden Abs. 4 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
  6. Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der Grenzschänke aufrechnen.
IV. Rücktritt des Vertragspartners, Stornierung
  1. Die Grenzschänke räumt dem Vertragspartner ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Hierfür gelten die nachfolgenden Bedingungen:
    a) Im Falle des Rücktritts des Vertragspartners von der Reservierung hat die Grenzschänke Anspruch auf angemessene Entschädigung.
    b) Die Grenzschänke hat die Wahl, gegenüber dem Vertragspartner statt einer konkret berechneten Entschädigung Schadensersatz in Form einer Entschädigungspauschale geltend zu machen. Die Entschädigungs-pauschale beträgt bei einem Rücktritt bis 60 Tage vor der Veranstaltung 50 % des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung insbesondere für die Überlassung der Grenzschänkeräumlichkeiten und die Bereitstellung von Speisen und Getränken. Bei einem Rücktritt unter 60 Tagen vor der Veranstaltung beträgt die Entschädigungspauschale 80 % des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung, insbesondere für die Überlassung der Grenzschänkeräumlichkeiten und die Bereitstellung von Speisen und Getränken. Der vertraglich vereinbarte Betrag berechnet sich nach der Anzahl der vereinbarten Teilnehmer. Soweit noch kein Betrag für Speisen und Getränke vertraglich vereinbart war, wird für die Pauschale das preislich niedrigste 3-Gänge Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der Grenzschänke kein Schaden oder der Grenzschänke entstandene Schaden niedriger ist, als die geforderte Entschädigungspauschale.
    c) Sofern die Grenzschänke die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die der Grenzschänke zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der der Grenzschänke ersparten Aufwendungen sowie dessen, was die Grenzschänke durch anderweitige Verwendungen der Grenzschänke-leistungen erwirbt.
  2. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Vertragspartner die gebuchten Leistungen, ohne dies der Grenzschänke rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt.
  3. Hat die Grenzschänke dem Vertragspartner eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag
    zurückzutreten, hat die Grenzschänke keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang bei der Grenzschänke. Der Vertragspartner muss den Rücktritt schriftlich erklären.
V. Rücktritt der Grenzschänke
  1. I. Geltungsbereich
    1. Vertragspartner für alle Veranstaltungen intern und extern der Lindners Grenzschänke ist die Projekt Lindner GmbH, Grenzschänkstraße 7, 02742 Neusalza-Spremberg. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lindners Grenzschänke (in der Folge „Grenzschänke“ genannt) an den Kunden erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die Grenzschänke mit seinen Vertragspartnern über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.
    2. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden von der Grenzschänke ausdrücklich schriftlich anerkannt.
    II. Vertragsabschluss, -partner
    1. Der Veranstaltungsvertrag (nachfolgend kurz „Vertrag“) kommt durch schriftliche Annahme der Grenzschänke abgegebenen Angebots durch den Besteller zustande. Schließt der Besteller den Vertrag im Namen eines Dritten ab, so wird nicht er, sondern der Dritte Vertragspartner der Grenzschänke; der Besteller hat der Grenzschänke hierauf rechtzeitig vor Vertragsschluss besonders hinzuweisen und der Grenzschänke Namen und Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen. Kann der Besteller im Zweifel seine Vertretungsmacht nicht nachweisen, haftet er selbst auf Erfüllung oder Schadenersatz.
    2. Schließt der Besteller den Vertrag erkennbar im Namen des Dritten ab oder hat der Dritte für die vertragliche Abwicklung einen gewerblichen Vermittler oder Organisator beauftragt, so haften Besteller, Vermittler oder Organisator gesamtschuldnerisch mit dem Dritten, der Vertragspartner wird, für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, soweit der Grenzschänke entsprechende Erklärungen des Bestellers, Vermittlers oder Organisators vorliegen. Davon unabhängig ist der Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Dritten weiterzuleiten.
    3. Werden Leistungen der Grenzschänke ihm Rahmen einer gebuchten Leistung bzw. Veranstaltung von mehreren Dritten in Anspruch genommen, verbleibt es bei der Haftung des Bestellers bzw. Vertragspartners für sämtliche erbrachten Leistungen. Dies gilt auch dann, wenn die Grenzschänke von einzelnen Teilnehmer das Entgelt für eine von diesen in Anspruch genommene Leistung entgegen genommen hat.
    4. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder
      ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Grenzschänke.
    III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
    1. Die Grenzschänke ist verpflichtet, die bestellten und zugesagten Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringen.
    2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise der Grenzschänke zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende und vom Vertragspartner veranlasste Leistungen und Auslagen der Grenzschänke gegenüber Dritten, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungs-gesellschaften. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich die gesetzliche Umsatzsteuer nach Vertragsschluss, so behält sich die Grenzschänke das Recht vor, die vereinbarten Preise um den Betrag zu erhöhen, um den sich die anfallende Umsatzsteuer erhöht hat. Darüber hinaus haftet der Vertragspartner für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern bestellter Speisen und Getränke sowie sonstiger von den Veranstaltungsteilnehmern veranlassten Kosten.
    3. Rechnungen der Grenzschänke sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Grenzschänke kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Vertragspartner verlangen. Der Vertragspartner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet; dies gilt gegenüber einem Vertragspartner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Bei Zahlungsverzug ist die Grenzschänke berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Geschäftsverkehr beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Grenzschänke bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann die Grenzschänke eine Mahngebühr von EUR 5,00 erheben.
    4. Die Grenzschänke ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
    5. In begründeten Fällen, z. B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist der Ratskeller berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder
      Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden Abs. 4 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
    6. Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der Grenzschänke aufrechnen.
    IV. Rücktritt des Vertragspartners, Stornierung
    1. Die Grenzschänke räumt dem Vertragspartner ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Hierfür gelten die nachfolgenden Bedingungen:
      a) Im Falle des Rücktritts des Vertragspartners von der Reservierung hat die Grenzschänke Anspruch auf angemessene Entschädigung.
      b) Die Grenzschänke hat die Wahl, gegenüber dem Vertragspartner statt einer konkret berechneten Entschädigung Schadensersatz in Form einer Entschädigungspauschale geltend zu machen. Die Entschädigungs-pauschale beträgt bei einem Rücktritt bis 60 Tage vor der Veranstaltung 50 % des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung insbesondere für die Überlassung der Grenzschänkeräumlichkeiten und die Bereitstellung von Speisen und Getränken. Bei einem Rücktritt unter 60 Tagen vor der Veranstaltung beträgt die Entschädigungspauschale 80 % des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung, insbesondere für die Überlassung der Grenzschänkeräumlichkeiten und die Bereitstellung von Speisen und Getränken. Der vertraglich vereinbarte Betrag berechnet sich nach der Anzahl der vereinbarten Teilnehmer. Soweit noch kein Betrag für Speisen und Getränke vertraglich vereinbart war, wird für die Pauschale das preislich niedrigste 3-Gänge Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der Grenzschänke kein Schaden oder der Grenzschänke entstandene Schaden niedriger ist, als die geforderte Entschädigungspauschale.
      c) Sofern die Grenzschänke die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die der Grenzschänke zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der der Grenzschänke ersparten Aufwendungen sowie dessen, was die Grenzschänke durch anderweitige Verwendungen der Grenzschänke-leistungen erwirbt.
    2. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Vertragspartner die gebuchten Leistungen, ohne dies der Grenzschänke rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt.
    3. Hat die Grenzschänke dem Vertragspartner eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag
      zurückzutreten, hat die Grenzschänke keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang bei der Grenzschänke. Der Vertragspartner muss den Rücktritt schriftlich erklären.
    V. Rücktritt der Grenzschänke
    1. Sofern dem Vertragspartner ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach Ziffer IV Abs. 3 eingeräumt wurde, ist der Ratskeller ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste und Kunden nach den gebuchten Plätzen und Veranstaltungsräumen vorliegen und der Vertragspartner auf Rückfrage des Ratskellers auf sein kostenfreies Rücktrittsrecht gemäß Ziffer IV Abs. 3 nicht verzichtet.
    2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Abs. 4 und/oder 5 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer durch die Grenzschänke gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist die Grenzschänke ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    3. Ferner ist die Grenzschänke berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls
      • höhere Gewalt oder andere durch die Grenzschänke nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
      • Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;
      • die Grenzschänke begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Grenzschänke in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Grenzschänke zuzurechnen ist;
      • eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung im Sinne von Ziffer II Abs. 3 vorliegt;
      • ein Fall der Ziffer VI Abs. 3 vorliegt;
      • die Grenzschänke von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen der Grenzschänke nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche der Grenzschänke gefährdet erscheinen;
      • der Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt,
      • eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;
      • ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse abgelehnt wird.
    4. Die Grenzschänke hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
    5. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz.
    VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
    1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Grenzschänke bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss der Grenzschänke spätestens vier Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % bedarf der Zustimmung der Grenzschänke.
    2. Bei der Berechnung für Leistungen, die die Grenzschänke nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z. B. Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % ist die Grenzschänke berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % abzurechnen.
    3. Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist die Grenzschänke berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können von der Grenzschänke auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen an der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung der Grenzschänke oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und die Grenzschänke dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann die Grenzschänke für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer IV Abs. 1 a) bis c) eine angemessene Entschädigung verlangen.
    4. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass die Grenzschänke einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
    5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Grenzschänke die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die Grenzschänke zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und
      Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, die Grenzschänke hat die Verschiebung zu vertreten.
    6. Bei Veranstaltungen, die über 23.00 Uhr hinausgehen, kann die Grenzschänke, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnen. Ferner kann die Grenzschänke aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss der öffentlichen Verkehrsmittel den Heimweg antreten müssen.
    VII. Mitbringen von Speisen und Getränken

    Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit der Grenzschänke mitbringen. In diesen Fällen kann die Grenzschänke eine Servicegebühr zur Deckung der Gemeinkosten berechnen.

    VIII. Abwicklung der Veranstaltung
    1. Soweit die Grenzschänke für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemä-ße Rückgabe. Er stellt die Grenzschänke von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
    2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Vertragspartners, Bestellers oder Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der Grenzschänke bedarf deren vorheriger schriftlicher Einwilligung. Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Grenzschänke gehen zu Lasten des Vertragspartners, soweit die Grenzschänke diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten kann die Grenzschänke pauschal erfassen und berechnen.
    3. Der Vertragspartner ist mit Einwilligung der Grenzschänke berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die Grenzschänke Anschluss- und Verbindungsgebühren verlangen. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Vertragspartners entsprechende Anlagen der Grenzschänke ungenutzt, kann eine angemessene Ausfallvergütung berechnet werden.
    4. Die Grenzschänke bemüht sich, Störungen an von der Grenzschänke zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners umgehend zu beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Grenzschänke diese Störungen nicht zu vertreten hat.
    5. Der Vertragspartner hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung. Sofern der Vertragspartner die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Veranstaltung (wie z. B. Aufbauarbeiten etc.) Dritten überträgt, hat der Vertragspartner für die Einhaltung aller relevanten Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen.
    6. Der Vertragspartner hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z. B. GEMA) abzuwickeln.
    7. Der Vertragspartner darf Namen und Markenzeichen der Grenzschänke im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger Abstimmung mit der Grenzschänke nutzen.
    IX. Mitgebrachte Gegenstände
    1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände, wie auch Kleidungsstücke und Garderobe, befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. in der Grenzschänke. Die Grenzschänke übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Grenzschänke. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
    2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Die Grenzschänke ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die Grenzschänke berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit der Grenzschänke abzustimmen.
    3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf die Grenzschänke auf Kosten des Vertragspartners entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann die Grenzschänke die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Grenzschänke der Nachweis eines höheren Schadens, vorbehalten.
    4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Vertragspartner oder Dritte anfällt, muss vom Vertragspartner entsorgt werden. Sollte der Veranstalter Verpackungsmaterial in der Grenzschänke zurücklassen, ist die Grenzschänke zur Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.
    X. Haftung des Vertragspartners
    1. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
    2. Die Grenzschänke kann vom Vertragspartner zur Absicherung vor eventuellen Ansprüchen wegen Schäden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
    XI. Haftung der Grenzschänke, Verjährung
    1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Grenzschänke auftreten, wird sich die Grenzschänke auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner, einen Mangel der Grenzschänke anzuzeigen (unverzügliche Rüge) und wird hierdurch die Möglichkeit der Nachbesserung vereitelt, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.
    2. Die Grenzschänke haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens der Grenzschänke und bei arg-listig verschwiegenen Mängeln.
    3. Für alle sonstige Schäden, die nicht von Ziffer XI Abs. 2 umfasst und durch leicht fahrlässiges Verhalten der Grenzschänke, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet die Grenzschänke nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
    4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Vertragspartners gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Grenzschänke.
    5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht nur gegenüber dem Besteller bzw. Vertragspartner und Veranstalter sondern auch gegenüber Veranstaltungsteilnehmern bzw. Veranstaltungsbesuchern, Gästen und Mitarbeitern sowie sonstigen Dritten aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    6. Schadensersatzansprüche des Geschädigten verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Geschädigte Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Grenzschänke, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Grenzschänke beruhen.
    XII. Schlussbestimmungen
    1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam. Individualvereinbarungen genießen stets Vorrang. Das Bestehen und den Inhalt von Individualvereinbarungen hat derjenige nachzuweisen, der sich darauf beruft. Zur Wahrung der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Schriftformerfordernisse genügt auch die Abgabe der entsprechenden Erklärung per Telefax oder E-Mail.
    2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Grenzschänke.
    3. Gerichtsstand – wenn der Vertragspartner der Grenzschänke Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist – ist der Sitz der Grenzschänke oder nach Wahl der Grenzschänke der allgemeine Gerichtsstand des Vertragspartners. Sofern der Vertragspartner der Grenzschänke keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Grenzschänke. Die Grenzschänke ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners anhängig zu machen.
    4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

    Stand: Oktober 2020